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Hitzefrei: "Wer einfach geht, riskiert Abmahnung"
Arbeitgeber für zuträgliche Temperaturregulierung verantwortlich

Viele Arbeitnehmer kämpfen mit Hitze (Foto: pixelio.de, Kurt Michel)
Klief (pte/04.07.2009/06:00) - Bei den aktuellen Temperaturen steigt für Angestellte die Herausforderung, am Arbeitsplatz auch weiterhin motiviert zu bleiben und Höchstleistungen zu vollbringen. Wer sich jedoch selbst Hitzefrei gibt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. "Nur weil viele Arbeitnehmer im Sommer in tropischer Hitze arbeiten müssen, dürfen sie nicht einfach ohne Absprache mit dem Vorgesetzen gehen. Wer dies tut, riskiert schnell eine Abmahnung", erläutert Martin W. Huff, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln http://www.rak-koeln.de, gegenüber pressetext. Der Jurist weist jedoch darauf hin, dass alle Arbeitnehmer das Recht haben, dass der Arbeitgeber für eine entsprechende Kühlung sorgt.

Die Gesetzeslage in der Bundesrepublik sieht für warme Arbeitsbedingungen allerdings nur schwammige Formulierungen vor. Im bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu, dass sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsräume so einzurichten, dass die Mitarbeiter "gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als es die Natur der Dienstleistung gestattet". "Die sogenannte Arbeitsstättenverordnung ist allerdings von Bedeutung, da diese eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorsieht", verdeutlicht Huff auf Nachfrage von pressetext. Konkrete Angaben dazu, was das im Einzelnen heißen kann und muss, lässt sich aus den Gesetzestexten hingegen nicht sofort ableiten.

Temperaturangaben finden sich lediglich in der ausführenden Arbeitsstättenrichtlinie, die eine unpräzise Obergrenze nennt. So heißt es dazu: "Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll plus 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein." Arbeitsrechtler Huff verweist hierbei darauf, dass der Arbeitgeber mit entsprechenden Mitteln Abhilfe schaffen muss. "Es können Lüfter und Klimaanlagen eingesetzt werden oder in Absprache mit dem Betriebsrat eine Verlagerung der Arbeitszeit in kühlere Stunden vereinbart werden", weiß Huff. Zusätzlich sind Pausen und eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit durch den Abbau von Überstunden möglich.

Strengere Regeln können jedoch nur bestimmte Personengruppen für sich beanspruchen. Vor allem Schwangere und stillende Mütter können unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Einhaltung von bestimmten Raumtemperaturen fordern. Sollte das dem Arbeitgeber aber nicht möglich sein, haben diese Personen Anspruch auf Beschäftigung an einem anderen Ort oder sogar die Freistellung, für die dann ein Mutterschutzlohn zu zahlen ist. Sonderregelungen sind im Extremfall keine Seltenheit. Manche Unternehmen reagieren auch mit der Anpassung ihrer Bekleidungsvorschriften oder durch das Verteilen von kostenlosen Getränken auf die Hitze. Arbeitnehmerfreundliche Arbeitgeber spendieren sogar auch einmal ein Eis oder Kaltgetränk.

Weitere Informationen zur Arbeitsstättenverordnung auf der Webpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: http://www.bmas.de/coremedia/generator/8700/arbstaettv.html (Ende)



Aussender: pressetext.deutschland
Redakteur: Florian Fügemann
email: fuegemann@pressetext.com
Tel. +43-1-81140-305



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